So hier mal der Originaltext zum §10 in dem, zum einen das verwenden des lebenden Köderfischs verboten ist und zum anderen das zurücksetzen geregelt ist.
ALTFASSUNG
§ 10 Allgemeine Schutzbestimmungen
(1) Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder zum Fischfang ist verboten.
(2) Die Entnahme von Fischnährtieren ist verboten. Für Zwecke der amtlichen Prüfung der Gewässergüte oder Feststellung der
Gewässerbeschaffenheit sowie für saprobielle Gewässeruntersuchungen im Rahmen von Forschung und Lehre und der Gewässerbewirtschaftung ist die Entnahme erlaubt.
(3) Fischen in der Absicht, die Fische ohne vernünftigen Grund nach dem Fang wieder auszusetzen, ist verboten.
(4) Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Wasserentnahme und von Triebwerken haben sicherzustellen, dass die lichte Stabweite der Rechenanlagen höchstens 15 Millimeter beträgt, soweit nicht gleichwertige Verfahren verwendet werden, die das Eindringen von Fischen verhindert, für die tierschutzgerechte, schadlose Abwanderungsmöglichkeit für sämtliche Fischarten in das Unterwasser sorgen und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall erhöhte Mindestanforderungen an die Schutzvorrichtung und die Ableitung festsetzen, wenn dies zwingend erforderlich ist. Bei Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden und nicht die Anforderungen des Satz 1 erfüllen, ordnet die obere Fischereibehörde die erforderlichen Maßnahmen an. Abweichend von der in Satz 1 genannten lichten Stabweite gelten Fischteiche und Fischbehälter im Sinne des § 1 Nr. 2 des Hessischen Fischereigesetzes als ständig abgesperrt, wenn der Abstand zwischen den Gitterstäben oder die Maschenweite von Netzen zwei Zentimeter nicht überschreiten.
ÄNDERUNG:
§ 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter „lebender Wirbeltiere“ durch „von Krebsen oder lebenden Wirbeltieren“ ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Zurücksetzen eines Fisches nach dem Fang ist verboten. Das gilt nicht für
Fische, die einem Fangverbot nach § 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 1 oder in einem nach § 39
des Hessischen Fischereigesetzes ausgewiesenen Schonbezirk unterliegen.“
Diese ganze Änderung ist ne ganz heiße Kiste.
Bisher konnte man in Hessen sich noch über einen vernünftigen Grund für das Zurücksetzen streiten und die einzelnen Fischereirechteinhaber konnten Regelungen treffen aber jetzt geht das nicht mehr.
Das ist mehr wie bedenklich.
Gut finde ich ganz ehrlich, dass man erstmals ein Entnahmefenster (bei der Forelle) eingeführt hat. Dieses müsste man nur konsequent für viele weitere Arten (bzw. alle Arten) einführen.